Virtuelle zeitgleiche Verrechnung durch Erzeugungsanlagen kommunaler Gebietskörperschaften (O.T.A.) erster und zweiter Ordnung mit der aufgenommenen Energie in Anlagen gemeinnütziger Unternehmen und kommunaler Wasserversorgungs- und Abwasserbetriebe gemäß Artikel 107 des Gesetzes 3852/2010 (A’ 87), kommunalen Kindertagesstätten, Säuglingskrippen und Krippen für Säuglinge und Kleinkinder, Schulen der Primar- und Sekundarstufe, Gesundheitszentren und Krankenhäusern, kommunalen und öffentlichen Sportzentren, Straßenbeleuchtungsanlagen und -netzen, Wasserversorgungs- und Abwasseranlagen sowie jedem anderen Gebäude, jeder Infrastruktur oder Anlage, die entweder einer kommunalen Gebietskörperschaft (O.T.A.) gehört oder deren Bedarf deckt.
Für die Anwendung der virtuellen zeitgleichen Verrechnung durch kommunale Gebietskörperschaften (O.T.A.) erster und zweiter Ordnung müssen die Anschlüsse der Erzeugungsanlagen sowie die entsprechenden Verbrauchsanschlüsse, die verrechnet werden sollen, nicht auf dieselbe juristische Person lauten.
Für die Anwendung der virtuellen zeitgleichen Verrechnung durch kommunale Gebietskörperschaften (O.T.A.) erster und zweiter Ordnung müssen die Anschlüsse der Erzeugungsanlagen sowie die entsprechenden Verbrauchsanschlüsse, die verrechnet werden sollen, nicht auf dieselbe juristische Person lauten.