Der Netzbetreiber stellt zusätzlich zur bestehenden Aufnahmekapazität ausschließlich für die Installation von EE- und KWK-Anlagen durch Eigenverbraucher eine Aufnahmekapazität von zehn Megawatt (10 MW) je Umspannwerk bereit. Dies gilt auch für Eigenverbraucher, die Energienet-Metering nutzen, sowie für die Anwendung des virtuellen Energieausgleichs.
Die oben genannte zusätzliche Kapazität steht an allen Umspannwerken des Netzes zur Verfügung, einschließlich der Gebiete mit überlasteten Netzen und mit Ausnahme des Netzes der nicht verbundenen Inseln (M.D.N.). Sie unterliegt keinen Beschränkungen im Zusammenhang mit den Aufnahmekapazitäten des Systems und wird wie folgt aufgeteilt:
- Die sechs Megawatt (6 MW) der Kapazität je Umspannwerk entfallen auf folgende Anlagenkategorien:
- EE- und KWK-Anlagen, die von den oben genannten Eigenverbrauchern installiert werden und für Wohngebäude (Haushalte) bestimmt sind, einschließlich Anlagen im Rahmen des Sonderprogramms zur Entwicklung von Photovoltaikanlagen, mit einer Gesamtleistung von bis zu drei Megawatt (3 MW); ab) EE- und KWK-Anlagen, die von den oben genannten Eigenverbrauchern installiert werden und für den Primärsektor bestimmt sind, mit einer Gesamtleistung von bis zu drei Megawatt (3 MW). Zur Bereitstellung der oben genannten Kapazität stellt der Netzbetreiber endgültige Netzanschlussangebote (sofern vorhanden) aus oder schließt Netzanschlussverträge ab, jeweils mit einer maximalen installierten Leistung für die Unterziffer
- aa) von zehn Komma acht Kilowatt (10,8 kW) je Verbrauchsanschluss und für die Unterziffer
- ab) von fünfzig Kilowatt (50 kW).
- Ist die Kapazität einer Kategorie ausgeschöpft, kann der Netzbetreiber Kapazität aus der jeweils anderen Kategorie nutzen.
- EE- und KWK-Anlagen, die von den oben genannten Eigenverbrauchern installiert werden und für Wohngebäude (Haushalte) bestimmt sind, einschließlich Anlagen im Rahmen des Sonderprogramms zur Entwicklung von Photovoltaikanlagen, mit einer Gesamtleistung von bis zu drei Megawatt (3 MW); ab) EE- und KWK-Anlagen, die von den oben genannten Eigenverbrauchern installiert werden und für den Primärsektor bestimmt sind, mit einer Gesamtleistung von bis zu drei Megawatt (3 MW). Zur Bereitstellung der oben genannten Kapazität stellt der Netzbetreiber endgültige Netzanschlussangebote (sofern vorhanden) aus oder schließt Netzanschlussverträge ab, jeweils mit einer maximalen installierten Leistung für die Unterziffer
- Die drei Komma acht Megawatt (3,8 MW) der Kapazität je Umspannwerk sind für Eigenverbrauchsanlagen im sekundären und tertiären Sektor (sonstige Nutzungen), Erneuerbare-Energie-Gemeinschaften und Bürgerenergiegemeinschaften vorgesehen. Zur Bereitstellung der oben genannten Kapazität stellt der Netzbetreiber endgültige Netzanschlussangebote (sofern vorhanden) aus oder schließt Netzanschlussverträge ab, jeweils mit einer maximalen installierten Leistung von zweihundert Kilowatt (200 kW).
- Die verbleibenden 0,2 MW je Umspannwerk sind für Kleinwindkraftanlagen vorgesehen.
Ist die Kapazität einer der Kategorien a), b) oder c) ausgeschöpft, kann der Netzbetreiber die Kapazität neu verteilen und dabei für die Fälle a) und b) eine mindestens verfügbare Aufnahmekapazität von einem (1) MW sicherstellen.
Durch gemeinsamen Beschluss des Ministers für Umwelt und Energie und des Ministers für Nationale Verteidigung wird die vorrangige Erteilung endgültiger Netzanschlussangebote und die Bereitstellung der Aufnahmekapazität von 10 MW für die Installation von EE-Anlagen durch das Ministerium für Nationale Verteidigung aus Gründen der nationalen Sicherheit geregelt. Die Leistung dieser Anlagen darf jeweils bis zu drei Megawatt (3 MW) betragen; dabei kommt zeitgleicher Energieausgleich oder virtueller zeitgleicher Energieausgleich zur Anwendung.
Ist die Aufnahmekapazität von zehn Megawatt (10 MW) je Umspannwerk gemäß dem ersten Satz ausgeschöpft, prüft der Netzbetreiber, ob er diese Kapazität je Hochspannungs-/Mittelspannungstransformator (HS/MS) technisch machbar erweitern kann.
Die verfügbaren Aufnahmekapazitäten für EE- und KWK-Anlagen, die je Umspannwerk (U/W) oder je Hochspannungs-/Mittelspannungstransformator (HS/MS) ermittelt werden, stehen für den Anschluss von EE- und KWK-Anlagen wie folgt zur Verfügung; die Leistung von zehn Megawatt (10 MW) bleibt dabei unberücksichtigt:
a) Zu zwanzig Prozent (20%) für die Installation von EE- und KWK-Anlagen von Eigenverbrauchern, einschließlich Anlagen im Rahmen des Sonderprogramms zur Entwicklung von Photovoltaikanlagen,
b) zu achtzig Prozent (80%) für die Installation sonstiger EE- und KWK-Anlagen.
b) zu achtzig Prozent (80%) für die Installation sonstiger EE- und KWK-Anlagen.
In diesem Fall nimmt der Netzbetreiber neue Anträge für eine Gesamtleistung von bis zu zehn Prozent (10%) über der verfügbaren Kapazität des jeweiligen Umspannwerks (U/W) oder HS/MS-Transformators entgegen.
Mindestens zwanzig Prozent (20%) der verfügbaren Kapazität für die Entwicklung von Photovoltaikanlagen je Inselnetz der M.D.N. werden Photovoltaikanlagen vorbehalten, die von Eigenverbrauchern installiert werden. Dabei gilt als maximale installierte Leistung: a) zehn Komma acht Kilowatt (10,8 kW) je Verbrauchsanschluss für Wohnnutzungen (Haushalte), einschließlich Anlagen im Rahmen des Sonderprogramms zur Entwicklung von Photovoltaikanlagen, und b) fünfzig Kilowatt (50 kW) je Verbrauchsanschluss für den Primärsektor sowie den sekundären und tertiären Sektor (sonstige Nutzungen), Erneuerbare-Energie-Gemeinschaften und Bürgerenergiegemeinschaften.