Bei gleichzeitiger Verrechnung sowie bei Nulleinspeisung kann die Leistung jeder Erzeugungsanlage (in kWp) bis zu einhundert Prozent (100%) der vereinbarten Bezugsleistung (in kVA) betragen.
Bei der virtuellen gleichzeitigen Verrechnung kann die Leistung jeder Erzeugungsanlage (in kWp) bis zu einhundert Prozent (100%) der installierten Leistung sämtlicher miteinander verrechneter Verbrauchsanlagen (in kVA) betragen.
Für die Installation von Anlagen mit oder ohne integrierte Stromspeichereinrichtung zur Eigenversorgung mit gleichzeitiger Verrechnung und ohne Möglichkeit, Energie ins Netz einzuspeisen, kann die Leistung der Anlagen bis zu einhundert Prozent (100%) der vereinbarten Leistung des Verbrauchsanschlusses betragen.