Gemäß Absatz 13 des Artikels 8 des Gesetzes Nr. 3468/2006 in der jeweils geltenden Fassung sind Photovoltaikanlagen, die auf Gebäuden oder sonstigen baulichen Anlagen oder innerhalb organisierter Gebiete für industrielle Tätigkeiten installiert werden, von der Pflicht zur Erteilung eines Bescheids über die Genehmigung der Umweltauflagen (E.Π.O.) und von der Unterstellung unter Standard-Umweltverpflichtungen (Π.Π.Δ.) ausgenommen. Für die Befreiung von E.Π.O. und Π.Π.Δ. ist keine Bescheinigung erforderlich.
Für die Installation von Photovoltaikanlagen auf Gebäuden mit einer Leistung von bis zu 100 kW ist weder eine Baugenehmigung noch eine Genehmigung für Bauarbeiten kleineren Umfangs erforderlich. Bei Photovoltaikanlagen mit einer Leistung von mehr als 100 kW ist eine Genehmigung für Bauarbeiten kleineren Umfangs sowie ein von einem diplomierten Bauingenieur unterzeichnetes Gutachten zur statischen Tragfähigkeit des Gebäudes erforderlich, auf dem die Anlage installiert werden soll.