Wie bekannt, endete am 6 Juli 2024 die öffentliche Konsultation zum Entwurf eines Ministerialbeschlusses über Net Billing. In der nächsten Zeit werden dessen Unterzeichnung und die Veröffentlichung im Amtsblatt der Regierung (FEK) erwartet, einschließlich aller Änderungen, die die Leitung des Ministeriums für Umwelt und Energie möglicherweise vornehmen wird. Mit dem Gesetz 5037/2023 (FEK 78A, 28.3.2023) werden zwei EU-Richtlinien zu erneuerbaren Energien und Strommärkten umgesetzt und die Rahmenbedingungen für den Eigenverbrauch von Energie grundlegend verändert.
In diesem Sinne könnte man sagen, dass Net Metering durch Net Billing ersetzt wird. Außerdem wird das angekündigte Förderprogramm „Photovoltaik für Unternehmen“ mit einem Volumen von 160 Mio. Euro erwartet. Derzeit werden die letzten Details zur Förderung der Anspruchsberechtigten ausgearbeitet.
Sehen wir uns also einige Unterschiede zwischen Net Metering und Net Billing an:

Der Unterschied
Auf Grundlage des oben Gesagten besteht der wesentliche Unterschied zwischen Net Billing und dem Energieausgleich (Net Metering) darin, dass es sich um ein Modell zur zeitgleichen Verrechnung handelt, bei dem überschüssige, nicht verbrauchte Energie verkauft wird. Beim Net Metering bestand die Möglichkeit, Energie im Netz zu speichern und mit einem späteren Verbrauch zu verrechnen, wenn die Photovoltaikanlage keinen Strom erzeugte.
Besondere Kategorien: Virtual Net Billing und Zero Feed-In
Besondere Kategorien: Virtual Net Billing und Zero Feed-In
Wie bereits erwähnt, können Photovoltaikanlagen beim Virtual Net Billing in jeder beliebigen Region des Landes installiert werden, unabhängig vom Standort der Verbrauchsanlagen und vom Sitz der Energiegemeinschaft
Eine weitere Sonderkategorie ist das Zero-Feed-In-System, also der Eigenverbrauch ohne Netzeinspeisung. Bei diesem System darf der Eigenversorger keine Energie ins Netz einspeisen, sondern den gesamten erzeugten Strom nur vor Ort verbrauchen. Die Leistung dieser Anlagen, die auch ein Speichersystem umfassen können, kann sich auf 100% der vereinbarten Leistung des Verbrauchsanschlusses belaufen. Sie sind für Verbraucher vorgesehen, die Photovoltaikanlagen installieren möchten, sich jedoch in Gebieten mit einem stark ausgelasteten Netz befinden.
Quelle: Energy Press
Quelle: Energy Press