Wenn der Stromanschluss auf den Namen des Nießbrauchers angemeldet ist, kann der Nießbraucher die Anlage ohne Zustimmung des bloßen Eigentümers installieren. Ist der Stromanschluss auf den Namen des bloßen Eigentümers angemeldet, kann dieser die Anlage mit Zustimmung des Nießbrauchers installieren. Bei Miteigentum kann der Eigentümer, auf dessen Namen der Stromanschluss angemeldet ist, die Anlage mit schriftlicher Zustimmung der Miteigentümer installieren.
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